17.03.2010

Gehaltserhöhung: Warum Nettolohn-Vereinbarungen nachteilig sind

Eine Juwelier-Fachverkäuferin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung auf „3.000 Euro netto“. Die sich daraus ergebende Bruttovergütung führte zum Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitarbeiterin war nunmehr bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Deshalb meinte der Arbeitgeber, er müsse nicht mehr für die gesamten Krankenkassenbeiträge aufkommen, weil er nach der Nettolohn-Vereinbarung nur die gesetzlichen, nicht aber die freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen habe. Die Arbeitnehmerin sah das anders und erhob Klage.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht:

Die Gehaltsvereinbarung sei so zu verstehen, dass der Arbeitgeber nach Abzug sämtlicher (also auch der freiwilligen) Sozialversicherungsbeiträge und Steuern 3.000 Euro auszahlen muss. Daher sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Beiträge für die freiwillige Versicherung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (BAG, Urteil vom 26.08.2009, Az.: 5 AZR 616/08).

Der Fall zeigt:

Eine Bruttolohn-Vereinbarung sollten Sie bevorzugen

Nettolohn-Vereinbarungen sind nicht ohne. Im Fall einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer nämlich stets den im Vertrag genannten Betrag ausgezahlt. Für die auf diesen Betrag anfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben muss der Arbeitgeber dagegen allein aufkommen.

Neben den üblichen Lohnnebenkosten muss er also zusätzlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Steuern des Arbeitnehmers zahlen. Das ist für den Arbeitgeber nicht nur mit hohen Kosten, sondern auch mit einem erheblichen Risiko verbunden. Denn jede Erhöhung der Einkommensteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge muss er allein schultern, ohne dass ihm das irgendjemand danken wird. Aus diesem Grund sollten sich Gehaltsabsprachen immer nur auf den Bruttolohn beziehen und Nettolohn-Vereinbarungen vermieden werden.

Nettolohn-Vereinbarung: Das sollten Sie wissen!

Im Hinblick auf Nettolohn-Vereinbarungen ist außerdem Folgendes zu beachten:

  • Das Vorliegen einer Nettolohn-Vereinbarung muss stets Ihr Arbeitnehmer beweisen.
  • Existiert keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, ist im Zweifel von einer Bruttolohnvereinbarung auszugehen.
  • Willkürliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen durch Ihren Arbeitnehmer (z. B. Wechsel in die Lohnsteuerklasse VI oder Verzicht auf eine Eintragung von Kinder-Freibeträgen) führen wegen Störung der Geschäftsgrundlage in der Regel zu einer Korrektur des Entgelts.
  • Erstattungen aus einem Lohnsteuerjahresausgleich stehen in der Regel allein dem Arbeitnehmer zu und müssen von diesem nicht an Sie als Arbeitgeber ausgezahlt werden.

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