Reisekosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden
Wenn Ihr Mitarbeiter auf Dauer und regelmäßig (z.B. einmal pro Woche) zum selben Kunden fährt, bestand bislang große Unsicherheit: Handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, für die Sie die Reisekosten steuer- und beitragsfrei erstatten können? Oder ist der Betrieb des Kunden für Ihren Mitarbeiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden, sodass die Kostenerstattung wie bei einer Fahrt zur Arbeit steuerpflichtig ist? Der Haken:
Reisekosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden. Wenn Ihr Mitarbeiter auf Dauer und regelmäßig (z.B. einmal pro Woche) zum selben Kunden fährt, bestand bislang große Unsicherheit: Handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, für die Sie die Reisekosten steuer- und beitragsfrei erstatten können?
Oder ist der Betrieb des Kunden für Ihren Mitarbeiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden, sodass die Kostenerstattung wie bei einer Fahrt zur Arbeit steuerpflichtig ist? Der Haken:
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung muss eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht im Eigentum oder Verfügungsbereich des Arbeitgebers liegen.
Reisekosten - Damit ist jetzt aber Schluss:
Eine außerbetriebliche Einrichtung wird nur noch in wenigen Ausnahmefällen zur regelmäßigen Arbeitsstätte Ihres Mitarbeiters (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, IV C 5 – S 2353/08/10010). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn
- ein Mitarbeiter für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei einem Kunden tägig wird oder
- ein Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird oder
- das Arbeitsverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird (Outsourcing), wobei der Mitarbeiter weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist.
In allen anderen Fällen werden außerbetriebliche Einrichtungen nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte für Ihren Mitarbeiter. Für Fahrten zum Kunden können Sie die Reisekosten also steuer- und beitragsfrei erstatten.
Ähnliche News
Lohnsteuerkarte von 2010 gilt auch für 2011
Im Rahmen der Umstellung des Lohnsteuerabzugsverfahrens auf ein rein elektronisches System wurden in diesem Jahr keine Lohnsteuerkarten für 2011 mehr ausgegeben. ...
Lohnsteuerbescheinigung 2010: Nur mit Identifikationsnummer
Zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010 dürfen Sie grundsätzlich nur noch die Identifikationsnummer Ihres Mitarbeiters verwenden (§ 139b Abgabenordnung). Da mit hat das bisherige eTIN-Verfahren ausgedient. ...
Warum Sie ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid des Finanzamts vor weiteren Bescheiden nicht schützt
Erhalten Sie von den Finanzbehörden einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, sollten Sie die offene Nachzahlung umgehend begleichen. Anschließend können Sie zunächst einmal davon ausgehen, dass die Sache erledigt ist. Tauchen aber weitere Tatsachen in einem anderen Sach-verhalt auf, darf das Finanzamt nachträglich einen weiteren Haftungsbescheid nachlegen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH, Urteil vom 15.2.2011, Az. VII R 66/10). ...