Reisekosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden
Wenn Ihr Mitarbeiter auf Dauer und regelmäßig (z.B. einmal pro Woche) zum selben Kunden fährt, bestand bislang große Unsicherheit: Handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, für die Sie die Reisekosten steuer- und beitragsfrei erstatten können? Oder ist der Betrieb des Kunden für Ihren Mitarbeiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden, sodass die Kostenerstattung wie bei einer Fahrt zur Arbeit steuerpflichtig ist? Der Haken:
Reisekosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden. Wenn Ihr Mitarbeiter auf Dauer und regelmäßig (z.B. einmal pro Woche) zum selben Kunden fährt, bestand bislang große Unsicherheit: Handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, für die Sie die Reisekosten steuer- und beitragsfrei erstatten können?
Oder ist der Betrieb des Kunden für Ihren Mitarbeiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden, sodass die Kostenerstattung wie bei einer Fahrt zur Arbeit steuerpflichtig ist? Der Haken:
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung muss eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht im Eigentum oder Verfügungsbereich des Arbeitgebers liegen.
Reisekosten - Damit ist jetzt aber Schluss:
Eine außerbetriebliche Einrichtung wird nur noch in wenigen Ausnahmefällen zur regelmäßigen Arbeitsstätte Ihres Mitarbeiters (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, IV C 5 – S 2353/08/10010). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn
- ein Mitarbeiter für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei einem Kunden tägig wird oder
- ein Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird oder
- das Arbeitsverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird (Outsourcing), wobei der Mitarbeiter weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist.
In allen anderen Fällen werden außerbetriebliche Einrichtungen nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte für Ihren Mitarbeiter. Für Fahrten zum Kunden können Sie die Reisekosten also steuer- und beitragsfrei erstatten.
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