Von Günter Stein, 30.07.2010

Privat krankenversicherte Mitarbeiter: Das sind Ihre Zahlungspflichten für die Angehörigen

 

Dabei werden nicht nur die Beiträge für den Mitarbeiter selbst berücksichtigt, sondern eventuell auch die seines Ehepartners und der Kinder (§ 257 Abs. 2 SGB V). Da dieser Punkt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führt, hier ein Überblick, wann Sie auch für die Angehörigen Ihres Mitarbeiters zahlen müssen:

  • Grundsätzlich müssen Sie sich an den privaten Krankenversicherungskosten von Angehörigen Ihres Mitarbeiters nur dann beteiligen, wenn diese bei gesetzlicher Krankenversicherung des Mitarbeiters familienversichert wären.
  • Scheidet die Familienversicherung für den Ehepartner wegen eigener Einkünfte aus, brauchen Sie sich an seinen Kosten nicht zu beteiligen.
  • Verdienen beide Ehepartner, werden die Kinder dem Elternteil mit dem höheren Gesamteinkommen zugerechnet. Das heißt insbesondere: Ist der besser verdienende Ehepartner Ihres Mitarbeiters gesetzlich krankenversichert, sind die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Schließt Ihr Mitarbeiter für die Kinder trotzdem einen privaten Krankenversicherungsvertrag, brauchen Sie sich an den Kosten nicht zu beteiligen (BAG, 21.1.2003, 9 AZR 695/01).
  • Ist hingegen der schlechter verdienende Ehepartner gesetzlich krankenversichert, werden die Kinder Ihrem Mitarbeiter zugerechnet, sodass eine Familienversicherung nicht möglich ist. In diesem Fall müssen Sie sich an den Versicherungsbeiträgen für die Kinder beteiligen.
  • Ist das Kind Ihres Mitarbeiters als Student krankenversichert, müssen Sie hierfür ebenfalls einen Beitragszuschuss zahlen, sofern Ihr Mitarbeiter die Versicherung finanziert.
  • Ist die Ehefrau Ihres Mitarbeiters privat krankenversichert, müssen Sie sich an deren Versicherungskosten während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit (ohne eigenen Verdienst) auch dann beteiligen, wenn die Familienversicherung zuvor wegen eigener Einkünfte der Ehefrau ausgeschlossen war. (BSG, 29.6.1993, 12 RK 9/92)

Und nachdem das nun geklärt ist – hier noch mein Spezial-Tipp für heute:

 

- Anzeige -

Kostenlos für Arbeitgeber und Entgeltabrechner:

Der legendäre „Bruttolohn-/Nettolohn-Rechenschieber“

Für Sie ist es wichtig (z.B. bei Gehaltsverhandlungen) schnell zu wissen, wie viel Sie burtoo zahlen müssen, damit ein Arbeitnehmer am ende Betrag y in der Tasche hat? Kein Problem!

Der neue „Bruttolohn-/Nettolohn-Rechenschieber“ liefert Ihnen das Ergebnis blitzschnell – und kommt KOSTENLOS zu Ihnen.

Herrlich einfach!

Statt mühsam Zahlen einzutippen, schieben Sie einfach den Rechenschieber auf das gewünschte Bruttogehalt – und schon sehen Sie auf einen Blick, wie viel netto übrig bleibt – und was an Staat und Sozialversicherungen fließt. Für jede Steuerklasse.

Und das Beste:

Der neue „Bruttolohn-/Nettolohn-Rechenschieber“ kommt GARANTIERT Gratis zu Ihnen. Klicken Sie einfach jetzt hier – und freuen Sie sich über diese Vorteile:

  • Blitzschnell auf einen Blick erkennen: Was bleibt einem Arbeitnehmer netto vom Brutto?
  • Welche Abgaben fallen für mich als Arbeitgeber an?
  • Welche Steuerklasse ist wie „teuer“?
  • inkl. Gleitzonenformel
  • inkl. geringfügige Entlohnung


Meine Empfehlung:

Lassen Sie sich als Arbeitgeber oder Entgeltabrechner den neuen „Bruttolohn-/Nettolohn-Rechenschieber“ nicht entgehen. Er kommt GRATIS zu Ihnen. Klicken Sie gleich hier!

 

Ähnliche News

Sozialversicherung, 11.01.2012

Das sind die Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Mit dem Jahreswechsel gab es für Ihre Personalarbeit wieder einige Änderungen. Hier alle wichtigen Punkte im Überblick. ...

Sozialversicherung, 11.01.2012

Gleitzone: So berechnen Sie ab 2011 die Beiträge

Ihre Teilzeitkräfte, die zwischen 400,01 und 800 € monatlich verdienen, befinden sich automatisch in der sogenannten Gleitzone. In diesem Fall müs sen Sie die Arbeitnehmerbeiträge nach reduzierten Beitragsbemessungsgrundlagen abführen. ...

Sozialversicherung, 11.01.2012

Sozialversicherung: Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen

Pünktlich zum Jahreswechsel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung. Ab 1.1.2011 gelten die nachfolgend aufgeführten Beträge ...