05.07.2010

Versicherungspflicht: Klären Sie die Beschäftigten über die Folgen einer Befreiung auf

Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden unter Umständen wieder versicherungspflichtig. Das passiert beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigter seine Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle verringert. In diesen Fällen können sich die Mitarbeiter von der Versicherungspflicht befreien lassen. ABER: Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für alle weiteren Arbeitsverhältnisse Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Az. L 5 KR 31/08).

Deshalb:

Über diese weitreichenden Folgen sollten Sie aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht insbesondere Teilzeitkräfte unbedingt aufklären. Als neuer Arbeitgeber müssen Sie eine frühere Befreiung auch bei Teilzeitkräften beachten.

Das LSG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze über mehrere Jahre versicherungsfrei war. Ab dem 1.1.1998 wurde sie wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Die Mitarbeiterin ließ sich daraufhin nach § 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreien.

Als sie einige Jahre später nur noch in Teilzeit arbeitete, beantragte sie die Feststellung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie konnte aufgrund ihres geringen Einkommens die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung für sich und ihre beiden Kinder nicht mehr aufbringen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Feststellung der Mitgliedschaft ab. Die Befreiung sei unwiderruflich. Das LSG gab der Krankenkasse Recht.

Klären Sie Ihre Mitarbeiter auf

Ist eine Befreiung wirksam, so die Begründung des LSG Nordrhein-Westfalen, ist sie unwiderruflich. Sie bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Entgeltänderung weiterhin gültig.

Für Sie als Arbeitgeber gilt also:

  • Sie müssen den Mitarbeiter über den Wiedereintritt der Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit informieren.
     
  • Aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber sollten Sie den Beschäftigten auch über die weitreichenden Folgen aufklären. Versichert sich der befreite Mitarbeiter privat, steigen seine Beiträge mit zunehmendem Alter an. Außerdem muss in einer privaten Versicherung jedes Familienmitglied einzeln versichert werden. Gerade Teilzeitkräfte mit geringem Einkommen können sich das irgendwann möglicherweise nicht mehr leisten. Andererseits ist ihnen bei einer Befreiung aber der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung endgültig verwehrt.
     
  • Stellen Sie einen neuen Mitarbeiter ein, der sich irgendwann befreien ließ, müssen Sie sich danach richten. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte als Teilzeitkraft bei Ihnen arbeitet und gern wieder versicherungspflichtig wäre.

Hier noch der Hinweis:

Wann eine Befreiung möglich ist

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag in der Krankenversicherung ist nach § 8 SGB V in mehreren Fällen möglich. Die für Sie wichtigsten Fälle sind die folgenden:

1. Teilzeit während der Elternzeit

Während seiner Elternzeit darf ein Mitarbeiter bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. War er vor Beginn der Elternzeit krankenversicherungsfrei, wird er durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit versicherungspflichtig. Er kann von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.

Achtung: Diese Befreiung erstreckt sich aber nur auf die Zeit der Elternzeit.

2. Verringerung der Arbeitszeit

Wird ein Beschäftigter nur deshalb krankenversicherungspflichtig, weil er seine Arbeitszeit und damit auch sein Arbeitsentgelt reduziert, kann er sich auf Antrag ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschäftigte, die bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.


- Anzeige -

 

ELENA – Kaum, da schon alles neu

Das ELENA-Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist am 1.7.2010 in die nächste Runde gegangen. Doch viele Arbeitgeber kennen die Neuregelungen noch gar nicht, die der Gesetzgeber still und leise hat in Kraft treten lassen. Folge: Buß- und Versäumnisgelder drohen.

Wie gut, dass SIE sich schützen können. Mit 1 Klick hier. Denn dann erfahren Sie alles darüber, was JETZT bei ELENA gilt- und worauf Sie zukünftig noch stärker achten müssen.

Mein Tipp:

Gehen Sie auf Nummer sicher. Klicken Sie gleich hier.

Ihr Vorteil:

Mit diesem Klick sichern Sie sich die Antworten auf die häufigsten Arbeitgeberfragen rund um ELENA GRATIS. Zum Beispiel:

  • Übergangsphase – Was Sie in 2010 und 2011 unbedingt beachten müssen
  • 100%ig sicher melden –Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um keine Fehler zu machen
  • Arbeitsvereinfachung – Verlieren Sie keine Zeit für überflüssige Meldungen
  • Protokolle und Rückmeldungen – Worauf Sie achten müssen, um absolut sicher zu gehen
  • Stornierung einer Meldung – Wie Sie vorgehen, um sich Zeit und Ärger zu ersparen
  • Datenschutz – Beantworten Sie alle Fragen Ihrer Mitarbeiter konkret und zuverlässig und werden der Berater schlechthin in Ihrem Unternehmen!

Doch warum noch lange darüber reden. Ihre Vorteile liegen auf der Hand. Die Antworten kommen GRATIS. Alles, was Sie jetzt noch tun müssen, ist: Klicken Sie einfach hier.

 

Ähnliche News

Sozialversicherung, 11.01.2012

Das sind die Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Mit dem Jahreswechsel gab es für Ihre Personalarbeit wieder einige Änderungen. Hier alle wichtigen Punkte im Überblick. ...

Sozialversicherung, 11.01.2012

Gleitzone: So berechnen Sie ab 2011 die Beiträge

Ihre Teilzeitkräfte, die zwischen 400,01 und 800 € monatlich verdienen, befinden sich automatisch in der sogenannten Gleitzone. In diesem Fall müs sen Sie die Arbeitnehmerbeiträge nach reduzierten Beitragsbemessungsgrundlagen abführen. ...

Sozialversicherung, 11.01.2012

Sozialversicherung: Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen

Pünktlich zum Jahreswechsel ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung. Ab 1.1.2011 gelten die nachfolgend aufgeführten Beträge ...