Versicherungspflicht: Klären Sie die Beschäftigten über die Folgen einer Befreiung auf
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden unter Umständen wieder versicherungspflichtig. Das passiert beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigter seine Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle verringert. In diesen Fällen können sich die Mitarbeiter von der Versicherungspflicht befreien lassen. ABER: Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für alle weiteren Arbeitsverhältnisse.
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden unter Umständen wieder versicherungspflichtig. Das passiert beispielsweise dann, wenn ein Beschäftigter seine Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle verringert. In diesen Fällen können sich die Mitarbeiter von der Versicherungspflicht befreien lassen. ABER: Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für alle weiteren Arbeitsverhältnisse Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Az. L 5 KR 31/08).
Deshalb:
Über diese weitreichenden Folgen sollten Sie aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht insbesondere Teilzeitkräfte unbedingt aufklären. Als neuer Arbeitgeber müssen Sie eine frühere Befreiung auch bei Teilzeitkräften beachten.
Das LSG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze über mehrere Jahre versicherungsfrei war. Ab dem 1.1.1998 wurde sie wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Die Mitarbeiterin ließ sich daraufhin nach § 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreien.
Als sie einige Jahre später nur noch in Teilzeit arbeitete, beantragte sie die Feststellung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie konnte aufgrund ihres geringen Einkommens die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung für sich und ihre beiden Kinder nicht mehr aufbringen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Feststellung der Mitgliedschaft ab. Die Befreiung sei unwiderruflich. Das LSG gab der Krankenkasse Recht.
Klären Sie Ihre Mitarbeiter auf
Ist eine Befreiung wirksam, so die Begründung des LSG Nordrhein-Westfalen, ist sie unwiderruflich. Sie bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Entgeltänderung weiterhin gültig.
Für Sie als Arbeitgeber gilt also:
- Sie müssen den Mitarbeiter über den Wiedereintritt der Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit informieren.
- Aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber sollten Sie den Beschäftigten auch über die weitreichenden Folgen aufklären. Versichert sich der befreite Mitarbeiter privat, steigen seine Beiträge mit zunehmendem Alter an. Außerdem muss in einer privaten Versicherung jedes Familienmitglied einzeln versichert werden. Gerade Teilzeitkräfte mit geringem Einkommen können sich das irgendwann möglicherweise nicht mehr leisten. Andererseits ist ihnen bei einer Befreiung aber der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung endgültig verwehrt.
- Stellen Sie einen neuen Mitarbeiter ein, der sich irgendwann befreien ließ, müssen Sie sich danach richten. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte als Teilzeitkraft bei Ihnen arbeitet und gern wieder versicherungspflichtig wäre.
Hier noch der Hinweis:
Wann eine Befreiung möglich ist
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag in der Krankenversicherung ist nach § 8 SGB V in mehreren Fällen möglich. Die für Sie wichtigsten Fälle sind die folgenden:
1. Teilzeit während der Elternzeit
Während seiner Elternzeit darf ein Mitarbeiter bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. War er vor Beginn der Elternzeit krankenversicherungsfrei, wird er durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit versicherungspflichtig. Er kann von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.
Achtung: Diese Befreiung erstreckt sich aber nur auf die Zeit der Elternzeit.
2. Verringerung der Arbeitszeit
Wird ein Beschäftigter nur deshalb krankenversicherungspflichtig, weil er seine Arbeitszeit und damit auch sein Arbeitsentgelt reduziert, kann er sich auf Antrag ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschäftigte, die bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.
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