Von Günter Stein, 22.06.2010

Ein Überfall auf dem Weg zur Arbeit ist ein Arbeitsunfall

Die Frage:

Die Antwort: Diesen Anspruch hat sie. Denn grundsätzlich gilt: Hat einer Ihrer Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg einen Unfall, dann kann er Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen – zumindest sofern er einen Bezug zur Tätigkeit nachweisen kann. Sollte die Berufsgenossenschaft „mauern“, können Sie sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Hessen beziehen (Urteil vom 12.2.2008, Az. L 3 U 82/06).

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Arbeit von einem ihm unbekannten Täter überfallen worden. Der Mitarbeiter hatte dabei sehr schwere Verletzungen erlitten. Die Polizei konnte weder den Täter fassen noch das Tatmotiv aufklären. Die Berufsgenossenschaft wollte dem Arbeitnehmer nun nichts bezahlen, weil keine Anhaltspunkte für ein betriebsbezogenes Tatmotiv zu finden waren. Vielmehr bestand die Vermutung einer familienbezogenen Tat. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin.

Das Urteil:
Der Arbeitnehmer klagte - und bekam Recht. Denn nach den Ermittlungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat wirklich ausschließlich aus dem Privatbereich des Arbeitnehmers resultierte

Doch Achtung:

Es ist in der Tat leider zu beobachten, dass die Berufsgenossenschaften sich in letzter Zeit verstärkt ihrer Zahlungspflicht entziehen wollen. Sie sollten hier nach Kräften Ihren Mitarbeiter unterstützen. Schließlich zahlen Sie Beiträge an die Versicherung; diese sollte sich dann im Leistungsfall auch nicht drücken.

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