Wo beim Thema Meldepflichten jetzt Geldstrafen auf Sie lauern
Mit einem neuen Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts sollen die Bußgeldvorschriften des § 111 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erweitert werden. Damit droht Ihnen auch bei Verstößen gegen Meldepflichten in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung und die berufsständischen Versorgungswerke nach § 28a SGB IV ein Bußgeld.
Nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV haben Sie auch gegenüber berufsständischen Versorgungswerken Meldepflichten, falls ein Mitarbeiter dort Mitglied ist. Seit dem 1.1.2010 sind Sie nach § 28a Abs. 12 SGB IV außerdem verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung für Mitarbeiter abzugeben, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (beispielsweise bestimmte Praktikanten). Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten war bisher noch nicht sanktioniert.
Das Bundeskabinett hat am 24.2. 2010 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Wird die Änderung des § 111 SGB IV wie geplant umgesetzt, ist ein Verstoß gegen die oben genannten Meldepflichten zukünftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € sanktioniert werden kann.
Tipp:
Beachten Sie alle Ihre Meldepflichten bereits jetzt, auch wenn diese teilweise noch nicht direkt sanktioniert sind. Tun Sie das nicht, gefährden Sie Ihre gute Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern und eventuell entsprechende Leistungen.
Damit komme ich auch schon zum Download-Tipp für heute:
Ähnliche News
Betriebsprüfung vorbei: Dann denken Sie bloß an die neue Aufbewahrungsfrist!
Er kommt so regelmäßig wie Ostern oder Weihnachten - wenn auch nicht ganz so oft: Der Betriebsprüfer der Sozialversicherung. Gern übersehen: Der Abschluss einer Betriebsprüfung heißt leider nicht: Aufräumen im Unterlagendschungel. Sämtliche Dokumente, Aufzeichnungen etc., die geprüft wurden, müssen weiterhin von Ihnen aufbewahrt werden. ...
Wie Sie jetzt rechnen, wenn 400-€-Kräfte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
Für Ihre Minijobber auf 400-€-Basis führen Sie eine Pauschale zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % ab. Wenn der Mitarbeiter aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, führen Sie hier einen regulären Beitrag ab, den der Mitarbeiter aufstockt. ...
Betriebsprüfung? Nicht nur die klassischen Sozialversicherungsunterlagen bereithalten!
Die Prüfer der Sozialversicherung sind berechtigt, über den Bereich der Entgeltabrechnung hinaus alle Unterlagen des Rechnungswesens zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich für die Versicherungs- und Beitragspflicht und/oder für die Beitragshöhe wichtige Unterlagen auch außerhalb der Entgeltabrechnung befinden (beispielsweise Unterlagen über Fahrtkosten oder Provisionen). ...