Schwangerschaft: Was Sie bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge beachten müssen
Solange Ihre schwangere Mitarbeiterin Arbeitsentgelt bezieht, gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Sobald allerdings ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt das Folgende:
- Vom Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots werden Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern erhoben.
- Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein Nettobezug. Hiervon sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das Mutterschutzgeld und der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den persönlichen Einkommensteuersatz Ihrer Mitarbeiterin. Beide Beträge müssen Sie in der gesondert bescheinigen.
- Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen einer gesetzlichen Krankenkasse haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit, in der Ihre Mitarbeiterinnen Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung von der Krankenkasse beziehen, wird die Versicherung beitragsfrei durchgeführt. In dieser Zeit sparen Sie als Arbeitgeber auch Ihren Beitragszuschuss.
- Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben ebenfalls einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch in diesem Fall brauchen Sie, da Ihre Mitarbeiterinnen in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt erhalten, keinen Beitragszuschuss zu zahlen. Ihre Mitarbeiterinnen müssen allerdings ihre Prämien an das private Versicherungsunternehmen weiterzahlen und sind in dieser Zeit mit dem vollen Beitrag belastet.
Tipp:
Alle Unternehmen haben die Möglichkeit, die Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin geltend zu machen. Erstattet werden 100 % des Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung. (Die Krankenkasse hat durch eine Satzungsregelung die Möglichkeit, die Erstattung der Arbeitgeberanteile zu pauschalieren.).
Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin Franzi Gehrke ist schwanger. Der Arzt hat ab 8.9.2010 ein Beschäftigungsverbot attestiert. Der Entbindungstag ist der 1.11.2010. Die Schutzfristen beginnen vor der Entbindung am 20.9.2010 und enden nach der Entbindung am 27.12.2010. Das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt beträgt 40 Euro. Das durchschnittliche kalendertägliche Bruttoentgelt beträgt 60 Euro. Abzüglich des Mutterschaftsgeldes der Krankenkasse beträgt der Mutterschaftsgeldzuschuss (40 Euro – 13 Euro =) 27 Euro.
Folgende Zahlungen müssen Sie leisten:
Arbeitsentgelt während des Beschäftigungsverbots (brutto)
8.9. bis 19.9.2010: 60 Euro x 12 Kalendertage = 720 Euro
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (netto)
20.9. bis 27.12.2010: 27 Euro x 99 Kalendertage = 2.673 Euro
Die Krankenkasse erstattet 100 % der Aufwendungen sowie eine Pauschale in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts zur Abgeltung der Arbeitgeberbeitragsanteile.
Diese Erstattung erhalten Sie:
- Arbeitsentgelt während des Beschäftigungsverbots (brutto) 720 Euro
- Arbeitgeberbeitragsanteile 720 s x 10 % = 72 Euro
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (netto) 2.673 Euro
- Summe 3.465 Euro
Tipp:
Im Rahmen der Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes können Sie als Unternehmer, wenn Sie in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, die Aufwendungen im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Je nach Satzung der Krankenkasse beträgt die Erstattung zwischen 45 und 80 % der Entgeltfortzahlung.
Ähnliche News
Betriebsprüfung vorbei: Dann denken Sie bloß an die neue Aufbewahrungsfrist!
Er kommt so regelmäßig wie Ostern oder Weihnachten - wenn auch nicht ganz so oft: Der Betriebsprüfer der Sozialversicherung. Gern übersehen: Der Abschluss einer Betriebsprüfung heißt leider nicht: Aufräumen im Unterlagendschungel. Sämtliche Dokumente, Aufzeichnungen etc., die geprüft wurden, müssen weiterhin von Ihnen aufbewahrt werden. ...
Wie Sie jetzt rechnen, wenn 400-€-Kräfte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
Für Ihre Minijobber auf 400-€-Basis führen Sie eine Pauschale zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % ab. Wenn der Mitarbeiter aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, führen Sie hier einen regulären Beitrag ab, den der Mitarbeiter aufstockt. ...
Betriebsprüfung? Nicht nur die klassischen Sozialversicherungsunterlagen bereithalten!
Die Prüfer der Sozialversicherung sind berechtigt, über den Bereich der Entgeltabrechnung hinaus alle Unterlagen des Rechnungswesens zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich für die Versicherungs- und Beitragspflicht und/oder für die Beitragshöhe wichtige Unterlagen auch außerhalb der Entgeltabrechnung befinden (beispielsweise Unterlagen über Fahrtkosten oder Provisionen). ...