Ihr Kontrollrecht als Datenschutzbeauftragter
Immer wieder zu Streitigkeiten führt Ihr Kontrollrecht, das Sie als Datenschutzbeauftragter haben. Da Sie Überwachungspflichten haben, müssen Sie zur ordnungsgemäßen Ausübung Ihrer Pflichten auch aktive, permanente und systematische Kontrollen durchführen.
So ist es Ihr gutes Recht, aktive Verfahren genau zu prüfen und bei neuen Verfahren rechtzeitig mit eingebunden zu werden.
Besonders strittig sind allerdings Kontrollen beim Betriebsrat bzw. Personalrat. Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist Ihnen als Datenschutzbeauftragter ein Kontrollrecht bei der Personalvertretung und der Zugriff auf die Daten untersagt.
Allerdings: Ihnen sollten dennoch Kontrollrechte zustehen. So haben Sie im Fall von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen immer ein Kontrollrecht. Im Einzelfall besitzen Sie als Datenschutzbeauftragter nämlich immer ein Kontrollrecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitprinzips kann Ihnen das Kontrollrecht in einzelnen Fällen nicht untersagt werden.
Versuchen Sie bei der Personalvertretung keine Kontrolle zu erzwingen. Wirken Sie vielmehr auf eine gute Zusammenarbeit hin, so dass Sie alle wichtigen Informationen bekommen.
Frage: Von unserem Qualitätsmanagement wurde ich auf Folgendes angesprochen: Aufgrund hoher Hygienestandards und verschiedener Zertifizierungen müssen wir unsere Beschäftigten nicht nur schulen, es muss auch nachvollziehbar sein, dass sie notwendiges Anwendungswissen verinnerlicht haben. Hierzu soll es Multiple-Choice-Tests geben. Idealerweise sind diese personalisiert, sodass sie in der Personalakte abgelegt werden und im Bedarfsfall als Nachweis dienen können. Lässt sich dies mit dem Datenschutz vereinbaren? ...
Die Anforderungen, die an heimliche Videoüberwachung gestellt werden, sind sehr streng. Diese kommt nur infrage, wenn ein Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine verdeckte Aufnahme überführt werden kann und eine offene Videoüberwachung laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht erfolgversprechend ist (21.6.2012, Az. 2 AZR 153/11). Schließlich haben die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der Datenschutz Priorität. ...
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz unterliegt dem Datenschutz. So übernimmt der Arbeitgeber in solchen Situationen nach überwiegender Meinung die Funktion eines Diensteanbieters. Er unterliegt damit den gleichen Vorgaben wie kommerzielle Anbieter, etwa in Hinsicht auf die Gewährung der Privatsphäre. ...