Von Wolfram von Gagern, 29.05.2009

E-Mail-Newsletter, Rundmails & Co. – So versenden Sie sie datenschutzkonform

Im Zeitalter der Informationsgesellschaft gewinnen gerade Newsletter gegenüber der klassischen Werbepost immer mehr an Bedeutung.

Doch insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen sollte man bei E-Mail-Newslettern, Info- und Rundmails auf der Hut sein. So muss man nicht nur auf formelle Aspekte, wie beispielsweise eine rechtskonforme Einwilligung, ein Impressum oder eine Abbestellmöglichkeit achten.

Anscheinende Belanglosigkeiten können gerade unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten schnell einiges an Kosten verursachen.

Nehmen Sie beispielsweise nur den E-Mail-Verteiler an sich. Manch ein Versender eines E-Mail-Newsletters macht sich keine Gedanken, wenn er den Newsletter ganz normal mit seinem E-Mail-Programm erstellt:

Es wird einfach ein Newsletter-Text verfasst, die E-Mail-Adressen aller Newsletter-Empfänger werden in das „An“-Feld eingetragen und raus damit. Doch jeder Empfänger kann nun ohne weiteres erkennen, wer denn noch so alles den Newsletter erhält.

Und das kann ein Problem sein, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Unternehmens entschieden hat, welches einen solch aussagekräftigen E-Mail-Verteiler genutzt hatte (Urteil vom 24.05.2006, Az. I-15 U 45/06). Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte das Unternehmen verklagt und auch Recht bekommen.

So klappt es mit dem Newsletter-Versand: Nach Ansicht der Richter muss beim Versand von Newslettern das Bcc-Feld genutzt werden. Der Versender eines Newsletters hat dafür zu sorgen, dass E-Mail-Adressen nicht in falsche Hände geraten. Insofern trifft den Versender eine Sorgfaltspflicht.

Achten Sie beim nächsten Newsletter oder der nächsten Info-Mail an Ihre Kunden darauf, dass die E-Mail-Adressen der Empfänger nicht in das An-Feld, sondern in das Bcc-Feld eingetragen werden. So kann kein Empfänger erkennen, wer denn noch so alles den Newsletter abonniert hat. Und Sie sind auf der sicheren Seite.

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