Von Wolfram von Gagern, 07.03.2010

Internetrecht: Google und keine Ende - Merkel gibt grünes Licht

Letzte Woche noch hatte Verbraucherministerin Aigner strengere Regeln gefordert. „Diejenigen, die finden, dass dies ein Eingriff in ihre private Sphäre ist, können von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen“, sprach Kanzlerin Merkel in Ihrem Podcast. Das Verbraucherschutzministerium habe einen entsprechenden Musterbrief veröffentlicht.

Internetrecht: Forderungen von Aigner nicht erwähnt

Die weitergehenden Forderungen des Verbraucherschutzministeriums erwähnte Merkel nicht. Aigner hatte Google vorgeworfen, mit Street View die Privatsphäre der Bürger zu verletzen. Aigner forderte strengere Regeln, beispielsweise für die Verfremdung von Personen und Gebäuden. So dürften Gesichter, Autos  und auch Hausnummern vollständig unkenntlich gemacht werden. Außerdem forderte sie, dass die maximale Aufnahmehöhe auf 1,80 zu begrenzen sei. Aktuell blickt die Kamera auf 2,50 Höhe herab, auch über Zäune oder Mauern hinweg.

Internetrecht: Neues Rechtsgutachten veröffentlicht

Gestern nun wurde ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht und schlägt genau in die „Aignersche Kerbe“. Das vom Karlsruher Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) erstellte Gutachten sieht, im Gegensatz zum ersten Gutachten erhebliche Bedenken. Hiernach wäre Google Street View „nur unter gewissen Einschränkungen zulässig“.  Die Auflagen, die in diesem Gutachten gefordert werden, gehen auch über die zwischen Google Deutschland und der Hamburger Aufsichtsbehörde gemachten Absprachen weit hinaus. So sollten Aufnahmen nur aus Augenhöhe gemacht werden, also aus maximal 2 Meter Höhe. Alle darüber hinaus gemachten Bilder seien aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes des Persönlichkeitsrechts unzulässig. Auch wären Ansichten von Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern, größeren „eindeutigen“ Wohnblocks und auch Aufnahmen von ländlichen Gegenden  unzulässig. Nur bei, salopp gesagt, „anonymen Wohnblocks“ sollten, so das Gutachten, in Google Street View zu sehen sein. Auch die bisher genutzte Anonymisierungstechnik von Google Street View wurde in dem Gutachten bewertet. Die bisher genutzte Verpixelung reiche nicht aus, wenn aufgrund anderer Informationen auf die Person geschlossen werden könnte.

Internetrecht: BDSG auf Google Street View anwendbar?

Mein Kommentar: Liest man beide Gutachten, könnte man fast meinen, sie begutachten unterschiedliche Systeme. Das eine, von Google in Auftrag gegeben,  spricht gar den Personenbezug von Google Street View ab und deshalb sei das BDSG nicht anwendbar. Das andere wiederum  fordert erhebliche Einschränkungen. Hinter letzterem steht die Landesregierung in Rheinland-Pfalz und diese möchte das Gutachten an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder  weitergeben. Diese sollten nun nochmals prüfen ob und inwiefern weitere Vorgaben zu erteilen seien. So scheint das Ganze in Richtung eines Politikums zu entwickeln, anstatt zu einer sachlichen Diskussion.

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