Von Wolfram von Gagern, 07.03.2010

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz

In einem aufsehenerregenden Urteil hat heute morgen das Bundesverfassungsgericht unter Vorsitz von Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier die Vorratsdatenspeicherung vorerst gekippt. Die Paragraphen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und sind "somit nichtig". Die Daten seien "unverzüglich zu löschen".

Vorratsdatenspeicherung nicht komplett vom Tisch

Komplett vom Tisch ist die Vorratsdatenspeicherung nicht, das Gericht hat jedoch massive Einschränkungen angemahnt. Bis diese Forderungen umgesetzt sind, sind die entsprechenden Gesetzespassagen ungültig. Aus diesem Grund müssen die Internet-Provider die bislang gespeicherten Daten unverzüglich löschen.

"Normenklare Regelungen" für Vorratsdatenspeicherung gefordert

Bevor die Vorratsdatenspeicherung zum Einsatz kommen darf, sind „anspruchsvolle und normenklare Regelungen“ zum Datenschutz, zur Datensicherheit und hinsichtlich der Zugriffsrechte notwendig. Konkret wurde eine „anspruchsvolle Verschlüsselung“ genannt. Außerdem müsse es eine „transparent Kontrolle“ darüber geben, was mit den Daten geschehe. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hatte schon im Vorfeld ein Grundsatzurteil, das in ganz Europa Beachtung finden werde, angekündigt.

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