11.01.2012

Orange Gefahrensymbole ade

Seit dem 20.1.2009 gilt die neue GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008. Für die Umstellung der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen auf das neue Recht bleiben Ihnen nur noch wenige Monate. Unterschätzen Sie nicht den zeitlichen Aufwand für die Einführung des neuen Kennzeichnungssystems in Ihrem Betrieb!

Darum geht’s: Weltweit unterschiedliche Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien er schweren den Handel. Es ist keine Seltenheit, dass eine Substanz in einem Land mit dem Totenkopf als „giftig“ gekennzeichnet ist und im nächsten Land als „nicht gefährlich“ verkauft wird. Durch das Global Harmonisierte System sollen diese Handelshemmnisse beseitigt werden. Das neue Kennzeichnungssystem wird derzeit in 67 Ländern eingeführt.

Das regelt die neue GHS-Verordnung

  • welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Chemikalienlieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen erfüllen müssen 
  • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind 
  • wie Gefahrstoffe zu verpacken und zu kennzeichnen sind 
  • für welche Gemische spezielle Kennzeichnungen vorgesehen sind 
  • welche Übergangsfristen Sie nutzen können

Die neue GHS-Sprache

GHS bringt nicht nur neue Regeln für die Beurteilung von Chemikalien. Es werden komplett neue Kennzeichnungselemente und Begriffe eingeführt.

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Mischungen oder Lösungen, die aus 2 oder mehr Stoffen bestehen, bezeichnet man jetzt als „Gemisch“. Der Begriff ist bedeutungsgleich mit dem Begriff „Zubereitung“.

  2. Die Art der
  • physikalischen Gefahr (z. B. Brennbarkeit, Explosionsgefahr),
  • Gefahr für die menschliche Gesundheit (z. B. Giftwirkung, Ätzwirkung) oder 
  • Gefahr für die Umwelt (z. B. Gewässergefährdung) führt zur Einstufung in eine „Gefahrklasse“. 

Beispiel: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60°C gehören zur Gefahrklasse der „entzündbaren Flüssigkeiten“, abgekürzt „entz. Fl.“

Gefahrstoffe können in diese 28 Gefahrklassen eingeteilt werden 

  1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 
  2. Entzündbare Gase 
  3. Entzündbare Aerosole 
  4. Oxidierende Gase 
  5. Gase unter Druck
  6. Entzündbare Flüssigkeiten 
  7. Entzündbare Feststoffe
  8. Selbstzersetzliche Stoffe 
  9. Pyrophore Flüssigkeiten 
  10. Pyrophore Feststoffe 
  11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische 
  12. Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben 
  13. Oxidierende Flüssigkeiten 
  14. Oxidierende Feststoffe
  15. Organische Peroxide 
  16. Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische 
  17. Akute Toxizität 
  18. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 
  19. Schwere Augenschädigung/ Augenreizung 
  20. Sensibilisierung der Atemwege/Haut 
  21. Keimzell-Mutagenität 
  22. Karzinogenität 
  23. Reproduktionstoxizität 
  24. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) 
  25. Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 
  26. Aspirationsgefahr 
  27. Gewässergefährdend 
  28. Schädigt die Ozonschicht

3. Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr erfolgt durch Zuweisung von „Gefahrenkategorien“.

Beispiel: Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund ihres Flammpunkts und des Siedebeginns in 3 Kategorien eingeteilt:

1: Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn < 35 °C

2: Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C

3: Flammpunkt > 23 °C und < 60 °C

4. „Gefahrenpiktogramm“: Ist die grafische Darstellung auf weißem Untergrund mit einem schwarzen Symbol und einer roten Umrandung. Es dient der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

Beispiel: Das Piktogramm GHS06 mit dem Totenkopf-Symbol mit gekreuzten Knochen kennzeichnet akut toxische (giftige) Gefahrstoffe.

Tipp: Starten Sie in Ihrem Betrieb die Einführung des GHS-Systems mit einer allgemeinen Einweisung Ihrer Mitarbeiter in die neuen Kennzeichnungselemente.

5. Das „Signalwort“ gibt das Ausmaß der Gefahr an. Dabei wird zwischen folgenden 2 Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

  • „Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien 
  • „Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahren Kategorien

6. „Gefahrenhinweis“ ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Diese Texte werden auch als H-Sätze bezeichnet. Jedem H-Satz ist ein bestimmter Text zugeordnet.

Beispiel: H226 „Flüssigkeit und Dampf entzündbar“

7. „Sicherheitshinweis“ ist eine Formulierung zur Beschreibung einer oder mehrerer empfohlener Maßnahmen, um schädliche Wirkungen durch die Chemikalie bei ihrer Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Man bezeichnet diese Sätze auch als P-Sätze. Jedem P-Satz ist ein bestimmter Text zugeordnet.

Beispiel: P211 „Nicht in offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen“

Welche Fristen Sie bei der Umsetzung beachten müssen

Seit der Veröffentlichung im EG-Amtsblatt läuft der GHS-Countdown. Damit Sie fristgemäß die erforderlichen Schritte planen und erledigen können, haben wir für Sie den folgenden Umsetzungsfahrplan erarbeitet.

20.1.2009

  • Stoffe und Gemische dürfen ab diesem Termin nach GHS eingestuft werden. Diese Einstufung kann zusammen mit der Einstufung nach der „alten“ Stoffrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt eingefügt werden. 
  • Von diesem Termin bis zum 1.6.2015 wird die Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die nach GHS sowohl eingestuft als auch gekennzeichnet sind, im Sicherheitsdatenblatt zusammen mit der „alten“ Einstufung angegeben. 

1.12.2010

  • Bis zum 1.6.2015 enthalten die Sicherheitsdatenblätter für Stoffe die Einstufung sowohl nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als auch nach der GHS-Verordnung. 
  • Stoffe, die ab diesem Termin in Verkehr gebracht werden, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA zu melden. 
  • Bis zu diesem Stichtag darf die Einstufung von Stoffen mithilfe der Umwandlungstabelle in Anhang VII ermittelt werden.

1.12.2012 

  • Nach „altem“ Recht etikettierte Stoffe müssen bis zu diesem Termin abverkauft sein. 

1.6.2015 

  • Bis zu diesem Stichtag darf die Einstufung von Gemischen mithilfe der Umwandlungstabelle in Anhang VII ermittelt werden.

1.6.2017

  • Nach „altem“ Recht etikettierte Gemische müssen bis zu diesem Termin abverkauft sein.

Ähnliche News

Gefahrstoffe, 11.01.2012

Gefahrstoffverordnung generalüberholt

Zum 1.12.2010 trat die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft. Notwendig wurde die aktuelle Überarbeitung der erst 5 Jahre jungen Gefahrstoffverordnung durch verschiedene Neuordnungen im EU-Binnenmarktrecht. ...

Gefahrstoffe, 10.01.2012

Brandschutz: Erhöhen Sie die Sicherheit und Verfügbarkeit im Falle eines Brands

Kleinere Feuer und Überhitzungen führen schnell zu größeren Störungen; der strategisch eingesetzte Funktionserhalt kann Sie hier vor den schlimmsten Folgen bewahren. ...

Gefahrstoffe, 10.01.2012

Explosionsschutz

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass Sie unter anderem folgende Gefährdungen beurteilen müssen: - Das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären (Wahrscheinlichkeit und Dauer nach der Gefahrstoffverordnung), - die Zündquellen, einschließlich möglicher elektrostatischer Aufladung (Wahrscheinlichkeit) und - das Ausmaß der zu erwartenden Explosionen. ...