11.01.2012

BetrSichV: Das gilt seit 2010

Aus Leitung wird Rohrleitung

Klarstellung: Der neue Begriff Rohrleitung bezieht sich jetzt eindeutig auf verfahrenstechnische Bauteile zur Durchleitung von Fluiden.

Baustellenaufzüge

Klarstellung: Baustellenaufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen, die alle 2 Jahre durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen sind. Ausgenommen sind Maschinen zum Heben von Personen und Gütern, die auf Baustellen zum Einsatz kommen und bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.

Befähigte Person

Klarstellung: Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Klarstellung: Arbeitsmittel, die die Sicherheit beeinträchtigen können, sind nicht nur nach der Instandsetzung, sondern auch nach Änderungsarbeiten durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb zu prüfen.

Prüffristen

Änderungen: Sie haben die Prüffristen Ihrer gesamten überwachungsbedürftigen Anlage und der Anlagenteile auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Die Prüffristen brauchen nun nicht mehr der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Die Frist für die nächste Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Sie müssen die Prüfung spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt haben.

VbF-Anlagen

Änderung: Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen, in denen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, dürfen ausschließlich durch ZÜS erfolgen.

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