Beurteilungen 5 Jahre aufbewahren!
§ 6 des Arbeitschutzgesetzes regelt, dass alle Arbeitgeber mit mehr als 10 Beschäftigten der Dokumentationspflicht unterliegen.
Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung müssen Sie jedoch unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter Ihre Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten!Gefährdungsbeurteilungen sollten immer griffbereit aufbewahrt werden. Sie dienen als Grundlage für die nächste Betriebsbegehung. Es steht jedem Arbeitgeber frei, in welcher Form und in welchem Umfang er dokumentiert. Die Dokumentation kann sowohl hand- als auch maschinenschriftlich oder per EDV erstellt und gespeichert werden.
Lediglich im Fall geringer Gefährdung fordert die Gefahrstoffverordnung keine detaillierte Dokumentation. Von dieser Ausnahme kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn sichergestellt ist, dass weder giftige noch sehr giftige Stoffe verwendet werden („Totenkopf-Stoffe“). Außerdem dürfen die Beschäftigten nur mit geringen Gefahrstoffmengen arbeiten, bei denen ein Körperkontakt im ungünstigsten Fall lediglich durch Spritzer auf die Haut möglich ist. Mit anderen Worten: Es werden Produkte in haushaltsüblicher Menge und Häufigkeit verwendet. Hier 2 Praxisbeispiele:
• Im Labor: Titrationen mit wässrigen Salzlösungen
• Im Büro: Verwendung von Klebstoff oder Korrekturflüssigkeit
Bewahren Sie Ihre Beurteilungen mindestens 5 Jahre auf
Für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen gelten keine zeitlich festgelegten Aufbewahrungsfristen. Sie sollten sie dennoch mindestens 5 Jahre lang aufbewahren, um bei Unfällen dokumentieren zu können, dass Ihre Gefährdungsbeurteilungen über die Jahre hinweg immer wieder neu an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst worden sind.
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